Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen der Matica AG in der Schweiz. Sie gelten ebenfalls für Dienstleistungen, wie z.B. für Platzschweissungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde (nachstehend Käufer genannt) ausdrücklich diese Bedingungen.
    2. Abweichungen, wie z.B. SIA-Normen, käufereigene Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie von der Matica AG schriftlich bestätigt werden.
    3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
  2. Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen
    1. Für den Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten massgebend. Sofern innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung kein Gegenbescheid erfolgt, sind die angeführten Spezifikationen verbindlich.
    2. Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialen und Leistungen werden separat berechnet.
    3. Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist von 8 Arbeitstagen gelten nur, wenn sich die Matica AG schriftlich damit einverstanden erklärt. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
  3. Urheberecht
    1. Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben Eigentum der Matica AG. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Matica AG gestattet.
  4. Lieferbedingungen
    1. Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Teilweise nicht voraussehbare Ereignisse können jedoch dazu führen, dass es zu Lieferterminänderungen kommen kann.
    2. Entstehen durch verspätete Lieferungen nachweislich Folgekosten, verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung.
    3. Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertermin nicht abgenommen, so ist die Matica AG berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Über die Folgekosten einer Einlagerung verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung.
    4. Bei Bestellungen auf Abruf behält sich die Matica AG vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.
  5. Transportbedingungen
    1. Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung sind die Transportkosten im Produktpreis enthalten. Die Lieferung erfolgt franko Baustelle, ohne Ablad- und Kranarbeiten.
    2. Die Zufahrt zum Abladeort muss gewährleistet sein. Die Matica AG behält sich vor, Warte- und Abladzeiten von mehr als 1 Stunde in Rechnung zu stellen.
  6. Platzmontagen (Platzschweissungen)
    1. Bei Platzschweissungen hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die genügend Platz für die Montage zur Verfügung steht. Die Zufahrt zum entsprechen- den Gebäude muss gewährleistet sein.
    2. Folgende Einrichtungen gehören nicht zum Lieferumfang der Matica AG und müssen durch den Käufer rechtzeitig zur Verfügung: Elektro- Anschluss EURO 32 Ampère, 5-polig; Beleuchtung; Wasseranschluss sowie –ablauf für Druckprüfung. Sowohl der Elektro- als auch der Wasseranschluss dürfen nicht weiter als 10 Meter vom Ort des Zusammenbaus entfernt sein.
    3. Bei Platzmontagen ist das Abladen und die Einbringung im Auftragspreis enthalten. Sollte sich bei der Bauaufnahme herausstellen, dass für die Einbringung der Speicherteile ein Kran oder spezielle Tragvorrichtungen nötig sein sollten, gehen diese Kosten zu Lasten des Kunden.
  7. Prüfung/Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung
    1. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prüfen. Waren, die nicht dem Leistungsumfang entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 8 Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen. Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
    2. Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Käufers.
    3. Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.
  8. Garantiefristen/Garantieleistungen
    1. Wassererwärmer aus Edelstahl (1.4404 oder 1.4571) sowie Heizungs- und Kältespeicher aus Stahl (St 37.2) oder aus Edelstahl (1.4301): 5 Jahre.
    2. Emaillierte Wassererwärmer sowie Elektroheizungen: 2 Jahre.
    3. Die Garantie erstreckt sich auf die auf den Bezeichnungsschildern angegebenen Daten und die fehlerlose Beschaffenheit der Produkte. Teile, die innerhalb der Garantiezeit nachweisbar wegen Material- oder Fabrikationsfehlern defekt werden, repariert oder ersetzt Matica AG kostenlos entweder an Ort und Stelle oder im Werk.
    4. Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn Matica AG über einen eingetretenen Schaden rechtzeitig schriftlich informiert wird, damit sie die Ursache abklären und allfällige Massnahmen veranlassen kann. Eingriffe des Kunden innerhalb der Garantiedauer ohne ausdrückliches Einverständnis der Matica AG entbinden von jeder Ga- rantiepflicht.
    5. Ausser der Ersatzlieferung werden von Matica AG keine weiteren Verpflichtungen übernommen, insbesondere keine Auswechslungskosten, Schadenersatzkosten, Kosten für Demontage und Montage der Wärmedämmung (sofern die Wärmedämmung nicht von der Matica verkauft und angebracht wurde), Kosten für die Feststellung von Schadenursachen, Parteiexpertisen, Folgeschäden usw. Für den Versicherungsschutz gegen allfällige Wasserschäden hat der Installateur selbst zu sorgen.
    6. Wenn aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vorgenommen werden muss, übernimmt die Matica AG nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache und Freigabe die nachzuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen.
    7. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, die durch den natürlichen Verschleiss, unsachgemässe Montage, Nachlässigkeit, Unkenntnis, falsche Bedienung, Überbelastung des Materials oder der Apparate, unrichtige Wartung und mangelnden Unterhalt entstehen, sowie Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen sind, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, durch chemische oder elektrolytische Einflüsse.
    8. Im Zusammenhang mit Wassererwärmern aus Edelstahl ist darauf zu achten, dass der max. zulässige Chloridgehalt des Trinkwassers bei 60°C 120mg/l nicht überschreitet. Andernfalls ist vor Inbetriebnahme des Wassererwärmers eine Wasseranalyse zu erstellen und mit der Matica AG Rücksprache zu führen.
  9. Lagerungs- und Wartungshinweise
    1. Die Lagerung der Wassererwärmer sowie der Heizungs- und Kältespeicher sollte trocken und frostfrei erfolgen.
    2. Rohrleitungen, die an den Wassererwärmer angebracht werden, dürfen nur aus dem Werkstoff Edelstahl oder Kunststoff bestehen.
    3. Vor der ersten Inbetriebnahme ist die Anlage zu prüfen und fachgerecht zu entlüften.
    4. Alle Flansch- und Schraubverbindungen sind auf ihre Dichtigkeit zu prüfen. Dabei sind alle Flansch- und Schraubverbindungen nach Erreichen der Betriebstemperatur nochmals nachzuziehen.
    5. Die Wartung (Entkalkung und Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen) des Wassererwärmers sollte in regelmässigen Abständen, spätestens alle zwei Jahre, durch eine Fachfirma durchgeführt werden.
    6. Bei der inneren Reinigung des Wassererwärmers sind Sicherheitshandschuhe zu tragen. Sämtliche Dichtungen sind auszuwechseln.
    7. Die Wartung sollte in einem Wartungsvertrag geregelt und dokumentiert werden.
  10. Gerichtsstand
    1. Gerichtsstand ist das Domizil des Lieferanten.